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Widerrufsrecht
Die Artikel im Geotechnik Online-Shop der UKB System Technology GmbH sind ausschließlich für gewerbliche Kunden bestimmt. Eine Bestellung kann nur von einem Gewerbetreibenden (Unternehmen gleich welcher Rechtsform, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen) durchgeführt werden. Durch die Registrierung als Kunde, oder durch die Bestätigung während des Kaufprozesses, geben Sie die rechtsverbindliche Erklärung ab, dass Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und das Rückgaberecht (§ 356 BGB) bei Verbraucherverträgen daher für Bestellungen im Geotechnik Online-Shop der UKB System Technology GmbH nicht zur Anwendung kommen.
Der Widerruf einer Bestellung, bzw. der Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der UKB System Technology GmbH möglich. In diesem Fall ist die UKB System Technology GmbH berechtigt, Stornokosten in Höhe von 5% des Nettopreises, mindestens aber 25 Euro zu berechnen.
Ein Rückgaberecht für gelieferte Ware besteht nicht. Die UKB System Technology GmbH nimmt Waren ausschließlich aus Kulanz und nach vorheriger Absprache zurück. Die Möglichkeit der Rückgabe besteht, sofern zugesagt, nur für unbenutzte Ware in verkaufsfähiger Originalverpackung im Neuzustand. Von der Rückgabe sind Bauteile, Zubehörteile, Ersatzteile und kundenspezifisch Sonderanfertigungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Fall, dass die UKB System Technology GmbH der Rückgabe von gelieferter Ware zustimmt, ist die UKB System Technology GmbH berechtigt 30% des Verkaufspreises als Aufwandsentschädigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten zu verlangen. Unsere Berechtigung, im Einzelfall einen nachgewiesenen höheren Schadensersatz zu fordern, wird dadurch nicht berührt z.B. Rücklieferung, Frachtkosten und Einlagerung beim Hersteller. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass im Einzelfall ein geringerer Bearbeitungsaufwand als die Aufwandsentschädigung von 30 % entstanden ist.